BirdLife und die EU-Vogelschutz-Richtlinie
Die Beschäftigung mit dieser bedeutenden Naturschutzbestimmung der EU ist einer der großen Schwerpunkte von BirdLife seit dem EU-Beitritt Österreichs. Diese Aktivitäten sowie die Maßnahmen zur Sicherung der IBAs sind ein wichtiger Beitrag von BirdLife Österreich zur Einrichtung des EU-weiten Schutzgebietssystems Natura 2000 in Österreich. BirdLife Österreich ist als einzige fachkompetente Organisation in Österreich ein anerkannter und gefragter Gesprächspartner für Behörden, Institutionen, Vereine und Privatpersonen in allen Aspekten der Vogelschutz-Richtlinie.
Grundsätzliches
Die Richtlinie des Rates 79/409/EWG vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie) war die erste rechtliche Naturschutzvorgabe der Gemeinschaft und regelt die Erhaltung der Vögel, während die 13 Jahre später erlassene FFH-Richtlinie den Schutz aller anderen Tiergruppen, der Pflanzen und Lebensräume zum Inhalt hat. Eine wesentliche Bestimmung der FFH-Richtlinie ist die Schaffung eines EU-weiten Netzes von besonderen Schutzgebieten, genannt Natura 2000. Dieses stellt das zur Zeit wichtigste gemeinschaftliche Naturschutzziel dar. Darin enthalten sind auch jene speziellen Schutzgebiete, die im Zuge der Umsetzung der Vogelschutz-Richtlinie auszuweisen sind.
Das Ziel der Richtlinie ist die Erhaltung aller wildlebenden Vogelarten und ihrer Lebensräume in der EU. Zu diesem Zweck schreibt sie eine Reihe von Maßnahmen vor, die in dieser Broschüre näher beleuchtet werden sollen. Sie regelt damit den Schutz von Vogelbeständen, aber auch deren Nutzung durch den Handel und die Jagd, verbietet verschiedene unspezifische Tötungsmethoden und verlangt auch nach einschlägiger Forschung. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über die Umsetzung der Richtlinie. In Österreich ist sie seit 1.1.1995 gültig.
Schutz der Vögel
Ein zentrales Element der Vogelschutz-Richtlinie ist die Verpflichtung, " eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume" für die Vögel in der EU zu erhalten oder wiederherzustellen. Diese Bestimmung gilt für alle wildlebenden Vögel im Gebiet der EU.
Eine Reihe von besonders gefährdeten bzw. schutzwürdigen Arten ist in einem eigenen Anhang (Anhang I) der Richtlinie aufgelistet, zur Zeit umfaßt er 181 Arten bzw. Unterarten. Für diese sind die geforderten Maßnahmen weitreichender: Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die zur Erhaltung dieser Arten "zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete" zu Schutzgebieten (SPAs = Special Protection Areas) zu erklären. In Österreich kommen 76 dieser Anhang I Arten regelmäßig als Brut- oder Gastvögel vor und weitere 54 unregelmäßig.
Bei Schutzgebieten nach der Vogelschutz-Richtlinie und auch der FFH-Richtlinie handelt es sich aber nicht notwendigerweise um Schutzgebiete im Sinn der österreichischen Landesnaturschutzgesetze. Zur Erreichung der Schutzziele - in diesem Fall also die Erhaltung bestimmter Vogelarten und ihrer Lebensräume - können die erforderlichen Maßnahmen gesetzlicher, verwaltungsrechtlicher oder vertraglicher Natur sein. Das bedeutet, die Ziele eines SPAs können z.B. durch die Erklärung zu einem Naturschutzgebiet oder durch reinen Vertragsnaturschutz erreicht werden. Diese Entscheidung obliegt den Mitgliedstaaten. Ob und welche Maßnahmen ergriffen werden, hängt von den Ansprüchen der jeweiligen Art(en) und ihrer Lebensräume ab. Manche Bundesländer haben für die SPAs bzw. Natura 2000-Gebiete in ihren Landesnaturschutzgesetzen den Begriff des "Europaschutzgebietes" geschaffen.
BirdLife liefert durch die Erstellung einer Liste der Gebiete mit internationaler Bedeutung für den Vogelschutz - den "Important Bird Areas" (IBAs) - die fachliche Basis für die Ausweisung von SPAs, deren Abgrenzung nach vogelkundlichen Kriterien zu erfolgen hat und nicht nach wirtschaftlichen. Dieses Projekt läuft mittlerweile auf mehreren Kontinenten, am längsten in Europa, wobei in der EU besonderes Augenmerk auf die Ausweisung von Vorschlagsgebieten für SPAs gelegt wird. Die Liste der IBAs wird demnach auch von der EU-Kommission und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) als wissenschaftliche Vergleichsgrundlage zur Beurteilung, wieweit ein EU-Staat seinen Verpflichtungen zur Ausweisung von SPAs nachgekommen ist, herangezogen. In der 1995 von BirdLife Österreich und dem Umweltbundesamt herausgegebenen Monographie wurden die Important Bird Areas in Österreich ausgewiesen. In Österreich gibt es 57 IBAs, die eine Gesamtfläche von etwa 13.100 km2 aufweisen. Sie stellen die fachliche Grundlage für die Auswahl von SPAs in Österreich dar.
Besonders der Schutz von Zugvögeln, die auf ihren Wanderungen innerhalb weniger Tage mehrere Länder durchfliegen können, ist ein internationales Anliegen. Dem trägt die Vogelschutz-Richtlinie insofern Rechnung, als sie Schutzmaßnahmen für die Brut-, Mauser und Überwinterungsplätze von Zugvögeln einfordert. Wesentliche Bedeutung kommt dabei dem Feuchtgebietsschutz zu, insbesondere dem Schutz international bedeutender Feuchtgebiete. Somit erfolgt hier auch ein Brückenschlag zur Ramsar-Konvention, deren Ziel ja die Erhaltung international bedeutender Feuchtgebiete ist.
Die Vogelschutz-Richtlinie untersagt das absichtliche Töten und Fangen der Vögel, das absichtliche Zerstören bzw. Beschädigen von Nestern und Eiern sowie die Entfernung von Nestern, des Sammeln und den Besitz von Eiern sowie absichtliche gravierende Störungen, vor allem zur Brutzeit.
Jagd und Handel
Die Vogelschutz-Richtlinie regelt nicht nur den Schutz sondern auch die Nutzung der Vögel und listet auf, welche Arten bejagt bzw. gehandelt werden dürfen.
In einem eigenen Anhang der Vogelschutz-Richtlinie, dem Anhang II, sind jene Vogelarten festgelegt, die in der EU bejagt werden können. Dieser Anhang ist zweigeteilt, Teil eins listet 24 Arten auf, die in der gesamten EU jagdbar sind, Teil zwei jene Arten, die nur in einzelnen Mitgliedsländern bejagt werden dürfen (für Österreich 10). Welche Arten aus dieser Liste tatsächlich in einem österreichischen Bundesland jagdbar sind, hängt dann aber von den Bestimmungen des jeweiligen Landesjagdgesetzes bzw. den dazugehörigen Verordnungen ab. Arten, die nicht in Anhang II aufgelistet sind, sind - abgesehen von zu begründenden Ausnahmeregelungen - nicht bejagbar. Ob aber eine Art in Anhang I (schützenswerte Arten) aufscheint oder nicht, hat auf ihre Bejagbarkeit keinen Einfluß. Es ist somit auch möglich, daß für eine Art die Ausweisung von SPAs EU-weit gefordert ist, sie aber gleichzeitig prinzipiell, zumindest in einzelnen Ländern bejagbar ist, das trifft z.B. auf die Rauhfußhühner (Hasel-, Alpenschnee-, Birk- und Auerhuhn) zu.
Generell wird festgehalten, daß die Bejagung den Prinzipien einer vernünftigen Nutzung zu folgen hat. Des weiteren hat die Regulierung der Bestände ökologisch ausgewogen zu erfolgen und Schutzbestrebungen für die betroffenen Arten dürfen nicht zunichte gemacht werden. Die Bejagung von Vögeln während der Brut- und Aufzuchtzeit sowie die Bejagung von Zugvögeln während des Rückzuges zu den Brutplätzen (Heimzug) ist nicht gestattet.
Auch hinsichtlich der Jagdmethoden finden sich in der Richtlinie Vorgaben. So sind Jagdmethoden, die Vögel in Mengen oder wahllos töten genauso verboten wie Bejagungsformen, die zum Verschwinden einer Vogelart führen können. Ein eigener Anhang (Anhang IV) listet EU-weit verbotene Hilfsmittel zur Jagd auf, so u.a. Leimruten, Tonbandgeräte, lebende, verstümmelte oder geblendete Lockvögel, künstliche Lichtquellen, Fallen, Giftköder oder halbautomatische Waffen. Außerdem ist die Jagd aus Kraftfahrzeugen oder Motorbooten verboten.
Prinzipiell ist nach der Vogelschutz-Richtlinie der Handel mit sämtlichen europäischen Wildvögeln im lebenden oder toten Zustand bzw. ihren Federn, Eiern etc. verboten. Einzelne Arten sind jedoch von diesem Verbot ausgenommen, diese werden im Anhang III der Richtlinie aufgelistet.
Weitere Bestimmungen
Die Mitgliedstaaten sind außerdem verpflichtet, die für den Schutz, die Regulierung und Nutzung der Vögel notwendige Forschung zu unterstützen, ein eigener Anhang (Anhang V) listet einschlägige Themen auf. Die Richtlinie sieht außerdem vor, daß die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, daß sich die Ansiedlung nicht heimischer Arten (z.B. verwilderte exotische Wasservögel oder zu Jagdzwecken ausgesetzte Vögel) nicht nachteilig auf die Flora und Fauna des betroffenen Gebietes auswirkt. Die möglichen Gründe und die Vorgangsweise für Ausnahmen von den Bestimmungen des allgemeinen Tötungs- und Sammelverbotes sowie den Bestimmungen zu Handel und Jagd sind in Artikel 9 der Richtlinie zusammengestellt. Prinzipiell sind von den zuständigen Behörden Ausnahmen nur dann zu gewähren, wenn "es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt". Bei der Gewährung von Ausnahmen ist jedenfalls anzuführen, für welche Art(en) sie gelten, die anzuwendenden Methoden, in welchem Zeitraum und wo sie gelten sowie welche Kontrollen vorzunehmen sind. Die Mitgliedstaaten haben der Kommission jährlich über die Anwendung dieser Ausnahmebestimmungen Bericht zu erstatten.
Zulässige Gründe für die Gewährung von Ausnahmen von den Schutzbestimmungen
• Maßnahmen im Interesse der Volksgesundheit, der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit der Luftfahrt
• Maßnahmen zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern
• Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt
• Entnahmen zu Forschungs- und Unterrichtszwecken
• Entnahmen für Schutzmaßnahmen (Aufstockung von Beständen, Wiederansiedlungen, dafür nötige Zuchten)
• um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen.
Die Vogelschutz-Richtlinie ist erhältlich bei: den Naturschutzabteilungen der Bundesländer, bei der Manz'schen Verlags- und Universitätsbuchhandlung (Kohlmarkt 16, 1014 Wien, Tel. 01 / 5316 1100) sowie in Kopie gegen Kostenersatz bei BirdLife Österreich (E-Mail: office@birdlife.at).
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