EU-Naturschutz­richtlinien

Bisher wurden von der EU zwei Berichte zur Vogelschutzrichtlinie nach Artikel 12 für die Jahre 2007-2012 sowie 2013-2018 vorgelegt.

Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) und die Vogelschutzrichtlinie der Europäischen Union verlangen von den Mitgliedsstaaten, regelmäßig über den Zustand der in den beiden Richtlinien enthaltenen Arten und Lebensräumen zu berichten. Die Kommission erstellt daraus einen zusammenfassenden Bericht, der die Ergebnisse und Fortschritte innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der Berichte veröffentlicht. Diese regelmäßige Berichterstattung wird in Österreich auch durch umfangreiche Monitoring-Programme zu beiden Richtlinien ergänzt. Diese Berichte nach Artikel 12 (Vogelschutzrichtlinie) und Artikel 17 (FFH-Richtlinie) sind eine wesentliche Grundlage, um das Erreichen der Ziele der beider Richtlinien zu bewerten.

Vogelschutzrichtlinie (2009/147/EG)

Die Vogelschutzrichtlinie, verabschiedet 1979 und 2009 novelliert, hat das Ziel, alle in der Europäischen Union natürlich vorkommenden Vogelarten zu schützen. Dies umfasst sowohl Brut- als auch Zugvögel. Die Richtlinie fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Lebensstätten und Lebensräume zu erhalten und wiederherzustellen. Insbesondere sind für bestimmte Arten die geeignetsten Gebiete jedes Mitgliedsstaates auch als „Spezielle Schutzgebiete“ auszuweisen. In diesen Vogelschutzgebieten ist für diejenigen Vogelarten, die als Schutzziele angeführt sind, der „günstige Erhaltungszustand“ nach den Bestimmungen der FFH-Richtlinie herzustellen. Die Vogelschutzrichtlinie beinhaltet darüber hinaus auch noch Vorschriften bezüglich der Jagd und anderen Formen der Verfolgung und Nutzung von Vögeln.

FFH-Richtlinie (92/43/EWG)

Die 1992 verabschiedete FFH-Richtlinie zielt darauf ab, natürliche Lebensräume sowie wildlebende Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu fördern. Sie verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten unter anderem auch spezielle Schutzgebiete („FFH-Gebiete“) auszuweisen und in diesen den günstigen Erhaltungszustand der Schutzgüter zu gewährleisten. Zudem sind die Staaten im Artikel 17 der Richtlinie angehalten, über den Erhaltungszustand von Arten und Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse regelmäßig zu berichten.

Natura 2000

Die nach den beiden Richtlinien ausgewiesenen Schutzgebiete bilden zusammen das Netzwerk Natura 2000, das in Österreich 291 Gebiete umfasst.

Unsere Arbeit

Bisher wurden von der EU drei Berichte zur Vogelschutzrichtlinie nach Artikel 12 für die Jahre 2007-2012, 2013-2018 sowie 2019-2024 vorgelegt. BirdLife Österreich erstellte für alle drei bisherigen Berichte den Entwurf, der für diese Berichte Angaben zu Bestandzahlen, zur Bestandsentwicklung, Verbreitung und Gefährdungsituation der österreichischen Vogelwelt enthält (Amt der Steiermärkischen Landesregierung).