EU-Naturschutz­richtlinien

Bisher wurden von der EU zwei Berichte zur Vogelschutzrichtlinie nach Artikel 12 für die Jahre 2007-2012 sowie 2013-2018 vorgelegt.

Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) und die Vogelschutzrichtlinie der Europäischen Union verlangen von den Mitgliedsstaaten, regelmäßig über den Zustand der in den beiden Richtlinien enthaltenen Arten und Lebensräumen in ihren Ländern zu berichten. Die Kommission erstellt daraufhin einen zusammenfassenden Bericht, der die Ergebnisse und Fortschritte innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der Berichte veröffentlicht.

Vogelschutzrichtlinie (2009/147/EG)

Die Vogelschutzrichtlinie, verabschiedet 1979 und 2009 novelliert, hat das Ziel, alle in der Europäischen Union natürlich vorkommenden Vogelarten zu schützen. Dies umfasst sowohl Brut- als auch Zugvögel. Die Richtlinie fordert die Mitgliedstaaten auf, den günstigen Erhaltungszustand aller Vogelarten zu erhalten indem geeignete Lebensräume geschützt oder wiederhergestellt werden. Insbesondere sind für bestimmte Arten die geeignetsten Gebiete jedes Mitgliedsstaates auch als „Spezielle Schutzgebiete“ auszuweisen. Die Vogelschutzrichtlinie beinhaltet darüber hinaus auch noch Vorschriften bezüglich der Jagd und anderen Formen der Verfolgung und Nutzung von Vögeln.

FFH-Richtlinie (92/43/EWG)

Die 1992 verabschiedete FFH-Richtlinie zielt darauf ab, natürliche Lebensräume sowie wildlebende Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu fördern. Sie verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten unter anderem auch spezielle Schutzgebiete („FFH-Gebiete“) auszuweisen und in diesen den günstigen Erhaltungszustand der Schutzgüter zu gewährleisten. Zudem sind die Staaten im Artikel 17 der Richtlinie angehalten, den Erhaltungszustand von Arten und Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse regelmäßig zu überwachen.

Natura 2000

Die nach den beiden Richtlinien ausgewiesenen Schutzgebiete bilden zusammen das Netzwerk Natura 2000, das in Österreich 291 Gebiete umfasst. Zusätzlich zu diesen sind noch weitere Europaschutzgebiete nominiert. Es sind unter anderem Schutzgebiete der Kategorien Nationalpark, Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet und geschützter Landschaftsteil sowie Gebiete, die noch keine Schutzkategorie (Wildnisgebiete, Naturparke, Naturdenkmäler, Biosphärenparks,...) aufweisen.

Unsere Arbeit

Bisher wurden von der EU zwei Berichte zur Vogelschutzrichtlinie nach Artikel 12 für die Jahre 2007-2012 sowie 2013-2018 vorgelegt. Wir erstellten sowohl für die beide bisherigen Berichte als auch für den aktuellen Bericht für die Jahre 2019-2024 die Grundlagen zu Bestandzahlen, Bestandsentwicklung, Verbreitung und Gefährdung der österreichischen Vogelwelt.

Regelmäßige Berichterstattung und seit 2024 auch ein Artikel 12-Monitoring sind wesentliche Schritte, um die Ziele der FFH- und Vogelschutzrichtlinie zu begleiten und den Schutz der Biodiversität in der EU langfristig zu gewährleisten.